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Stand 2015

Das sogenannte Schatzregal ist ein Gesetz zum Umgang mit Bodenfunden, dessen Ursprung im Mittelalter liegt. Deutschlandweit gibt es allerdings keine einheitliche Regelung für Bodenfunde, die archäologisch, paläontologisch oder für die Geschichtsforschung relevant sein könnten, denn die genaue Auslegung des Fundrechts ist jeweils Sache der Bundesländer. In 15 der 16 deutschen Bundesländern, die Ausnahme ist Bayern, enthalten die Denkmalschutzgesetze Passagen, die das Schatzregal umfassen – wenn auch mit jeweils leicht unterschiedlichen Rechten und Pflichten für den Finder.

Schatzregal: Ein Überblick über die deutschen Bundesländer
Die in Bayern gültige Rechtslage (Denkmalschutzgesetz ohne Schatzregal) sieht theoretisch vor, dass ein Schatzfund zur Hälfte auf den Finder und zur Hälfte auf den Besitzer des Grundstücks, auf dem der Schatz verborgen war, übergeht. Diese Regelung wird nur ungültig, wenn der Eigentümer der Fundsache noch zu ermitteln ist.

Im Saarland sowie in Baden-Württemberg und Brandenburg gilt das Schatzregal bei Funden, die in Grabungsschutzgebieten oder im Rahmen staatlicher Forschungen gemacht wurden. Darüber hinaus kann es auch auf Funde aus nicht genehmigten Grabungen oder bei einem anzunehmenden, wissenschaftlichem Wert des Fundes zum Tragen kommen. Eine finanzielle Entschädigung (in Brandenburg nur, wenn der Fund zufällig gemacht wurde) ist also ebenso möglich, wie die Erlaubnis, das Fundstück behalten zu dürfen.

In Berlin, Hessen, Thüringen und Sachsen gilt das Große Schatzregal, das dem Staat den Anspruch auf alle Funde ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen sichert. Ähnlich verhält es sich im Stadtstaat Hamburg sowie in Mecklenburg Vorpommern. Hessen und Sachsen räumen dem Finder das Recht auf eine Entschädigung ein, falls das Fundstück aufgrund seines kulturhistorischen Wertes einbehalten wird. In Einzelfällen gibt es die Möglichkeit, den Schatz an die Berechtigten auszuhändigen, insoweit die zuständige Behörde den Fund nicht binnen einer 3-Monats-Frist in das Denkmalbuch aufnimmt. Ansonsten erfolgt eine Entschädigung bzw. Belohnung in finanzieller Form.

In Bremen geht das im Rahmen des Schatzregals angeeignete Fundstück, wenn es nicht binnen drei Monaten in die Denkmalliste aufgenommen wird, automatisch in den Besitz der Berechtigten über.

In Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie in Rheinland-Pfalz gehen bedeutende Funde in das Eigentum des Landes über, der Finder soll jedoch, nach Ermessen des Landesamtes für Denkmalpflege, für seinen Fund belohnt werden. Ganz ähnlich Verhält es sich in Nordrhein-Westfalen, wobei dieses Bundesland Funde, die im Rahmen illegaler Grabungen gemacht wurden, vom Anspruch auf eine Belohnung ausnimmt. Sachsen-Anhalt hat mit seiner ausgedehnten „Auslieferungspflicht“, ähnlich wie Schleswig-Holstein mit seinem „§ 15 Funde“ einen erwähnenswerten Zusatz zum Schatzregal geschaffen, der besondere Kulturdenkmäler langfristig schützen soll.

Auswirkungen für Trovecy und Schatzsuche
Da die Schatzregal-Regelungen der einzelnen Bundesländer sich stark unterscheiden und aufgrund der Tatsache, dass hinter jedem Fund ein Einzelfall von kaum abschätzbarer Relevanz für die Wissenschaft steckt, müssen Entdeckungen immer den zuständigen Behörden gemeldet werden. Da viele Bundesländer durchaus finanzielle Ausgleichszahlungen für die Einbehaltung eines Schatzfundes bzw. monetäre Belohnungen vorsehen, kann die Schatzsuche weiterhin als spannendes, sowie unter bestimmten Umständen auch lohnendes Hobby angesehen werden. Die Schätze selbst dürfen zwar nur selten im Besitz des Finders verbleiben, doch auch dies ist, nach Entscheidungen der zuständigen Stellen, in Einzelfällen theoretisch möglich.

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