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Feldkämmen, Ackerscannen, Sondeln auf landwirtschaftlichem Grund oder gar ein Zufallsfund beim Pflügen?
Der Jurist A.Lenz schreibt über das Recht bei Schatzfunden unter dem Bauernfeld.

Bauaushub

Die Chancen, einen Schatz zu finden, steigen mit der Menge an abgesuchter Fläche. Entsprechend häufig sind es gerade Landwirte, die immer wieder auf lange vergrabene Wertgegenstände stoßen. Denn gerade in Mitteleuropa gibt es kaum Flurstücke, auf denen noch nie Menschen gesiedelt haben. Allerdings ist ein solcher Fund für den Finder nicht immer ein Glücksfall. Denn rechtlich wird beim Thema Schatzfund in Deutschland nicht mit zweierlei Maß gemessen sondern unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.

Im Zweifel immer anmelden

Ob ein Gegenstand einen besonderen kulturhistorischen Wert besitzt, kann man als Laie in den seltensten Fällen selber erkennen. Für historisch bedeutsame Funde besteht aber in jedem Fall die Pflicht, diese bei den zuständigen Behörden zu melden. Denn sofern der Fund den Denkmalbehörden nicht gemeldet wird, liegt in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit vor. Allerdings werden in Deutschland nicht alle unangemeldeten Schatzfunde wie falsches Parken behandelt. In den meisten Bundesländern macht man sich vielmehr im Sinne einer Unterschlagung strafbar. Denn für diese Bundesländer hat das eigentlich klar gefasste Zivilrecht in Sachen Schatzfunden keine Auswirkung, weil es eigene landesrechtliche Vorschriften gibt.

Häufig nicht einmal Finderlohn

Das Bundesrecht in Sachen Schatzfund gehört zu den sprachlich schönsten Passagen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Jahre 1900 welches bis heute Anwendung findet. § 984 BGB findet allerdings in den seltensten Fällen direkte Anwendung. Denn außer in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern gibt es jeweils geltendes Landesrecht in Form eines so genannten Schatzregals. Dieses bestimmt in der Regel, dass das Eigentum an Schätzen automatisch an den Staat übergeht. Finder und Grundstückseigentümer, zwischen denen der Schatz eigentlich aufgeteilt werden müsste, gehen dann leer aus. In vielen Fällen ist nicht einmal ein Finderlohn vorgesehen. Spätestens an diesem Punkt wird es allerdings verfassungsrechtlich problematisch. Denn ein Schatzregal hat die Funktion, historisch bedeutsame Gegenstande der Öffentlichkeit zu erhalten und nicht, den jeweiligen Finder rechtlos zu stellen.

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